RS OGH 1998/9/3 1R420/98t

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Norm

EO §294
EO §294a

Rechtssatz

Falls eine Forderungsexekution auf (beschränkt pfändbares) Arbeitseinkommen nach § 294a EO negativ verlief, weil ein Drittschuldner durch Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ermittelt werden konnte, ist bei einem nachfolgenden Antrag auf Forderungsexekution nach § 294 EO (Provisionsansprüche des Verpflichteten) das vorangegangene Verfahren nach § 294a EO fortzusetzen. Der Rechtsgrund, der einer zu pfändenen Forderung zu Grunde liegt, ist für die Pfändung nicht von Bedeutung.

Anmerkung

0000032

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000032

Dokumentnummer

JJR_19980903_LG00929_00100R00420_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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