Norm
EO §294Rechtssatz
Falls eine Forderungsexekution auf (beschränkt pfändbares) Arbeitseinkommen nach § 294a EO negativ verlief, weil ein Drittschuldner durch Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ermittelt werden konnte, ist bei einem nachfolgenden Antrag auf Forderungsexekution nach § 294 EO (Provisionsansprüche des Verpflichteten) das vorangegangene Verfahren nach § 294a EO fortzusetzen. Der Rechtsgrund, der einer zu pfändenen Forderung zu Grunde liegt, ist für die Pfändung nicht von Bedeutung.
Anmerkung
0000032Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000032Dokumentnummer
JJR_19980903_LG00929_00100R00420_98T0000_001