RS OGH 1998/9/7 3R184/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §54 Abs1
ZPO §84

Rechtssatz

Fehler bei der Verzeichnung von Kosten, wie mangelnde Vorlage der zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses erforderlichen Belege, sind nicht verbesserbar, da § 54 Abs1 ZPO die Nichteinhaltung der dort genannten Frist ausdrücklich unter die Sanktion des Verlusts des Ersatzanspruchs stellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000009

Dokumentnummer

JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten