Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Fehler bei der Verzeichnung von Kosten, wie mangelnde Vorlage der zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses erforderlichen Belege, sind nicht verbesserbar, da § 54 Abs1 ZPO die Nichteinhaltung der dort genannten Frist ausdrücklich unter die Sanktion des Verlusts des Ersatzanspruchs stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000009Dokumentnummer
JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_002