RS OGH 1998/9/7 3R184/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
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Norm

ZPO §40
ZPO §41
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Inkassokosten können bei rechtzeitiger Bescheinigung gemäß § 54 Abs1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige vorprozessuale Kosten zuerkannt werden, sofern es sich um Eintreibungsschritte handelt, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar sind. Gesondert mit Klage geltend gemacht werden können sie nur dann, wenn ihre Akzessorietät zum Hauptanspruch durch eine konkrete Zahlungsvereinbarung über bereits zuvor entstandene Inkassokosten aufgehoben wurde. Eine Vereinbarung in AGB über die Ersatzpflicht von Inkassokosten oder die Berufung auf Schadenersatz hebt die Akzessorietät nicht auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000010

Dokumentnummer

JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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