Norm
ZPO §40Rechtssatz
Inkassokosten können bei rechtzeitiger Bescheinigung gemäß § 54 Abs1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige vorprozessuale Kosten zuerkannt werden, sofern es sich um Eintreibungsschritte handelt, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar sind. Gesondert mit Klage geltend gemacht werden können sie nur dann, wenn ihre Akzessorietät zum Hauptanspruch durch eine konkrete Zahlungsvereinbarung über bereits zuvor entstandene Inkassokosten aufgehoben wurde. Eine Vereinbarung in AGB über die Ersatzpflicht von Inkassokosten oder die Berufung auf Schadenersatz hebt die Akzessorietät nicht auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000010Dokumentnummer
JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_003