Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Einfuhr und Ausfuhr von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen bedeutet deren Verbringung über eine Staatsgrenze und ist daher auch von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedsstaat möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110752Dokumentnummer
JJR_19980908_OGH0002_0140OS00083_9800000_001