Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110682Im RIS seit
08.10.1998Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022