Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des KK,
2. der MK und 3. des E, alle in T, alle vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. November 2002, Zl. Ge- 442837/3-2002-Re/Str, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Holzwerke H GmbH in T, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Juli 2002, mit dem gemäß § 359b Abs. 8 iVm Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) das Errichten und Betreiben bzw. Ändern einer (bereits bestehenden) Betriebsanlage als zulässig festgestellt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und dessen Spruch dahingehend "ergänzt", dass - unter Entfall eines Spruchteiles und unveränderter Beibehaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen - die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in T. durch Errichtung und Betrieb eines Hobelwerkes (im Folgenden: Hobelhalle), einer Späneabsaugungsanlage und eines Spänesilos nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegten und mit dem Bezugsvermerk versehenen Pläne mit technischer Beschreibung sowie nachstehender Betriebsbeschreibung erteilt wurde.
Begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen der Öberösterreichischen Landesregierung wiedergegeben. Danach seien die schalltechnisch relevanten Emittenten der geplanten Anlage das Hobelwerk in der Lagerhalle samt Aufgabe- und Stapelanlagen, Staplermanipulationen sowie der Spänesilo mit Filteranlage samt Rohrverbindung zur Halle. Die gesamte Anlage solle im Dreischichtbetrieb betrieben werden. Die gegenständlichen Anlagenteile befänden sich im nordwestlichen Bereich des Betriebsgeländes der mitbeteiligten Partei. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer lägen etwa 200 m von der geplanten Hobelhalle entfernt; der Spänesilo solle in einer Entfernung von rund 270 m errichtet werden. Es erfolge keine freie Schallausbreitung, weil zum Teil bestehende Produktionshallen den Ausbreitungsweg unterbrächen.
In dem einen Projektbestandteil bildenden "schalltechnischen Projekt" werde einerseits die Bestandslärmsituation untersucht und andererseits die erwarteten Immissionen der geplanten Betriebsanlage berechnet. Es enthalte die Ergebnisse von Schallmessungen immissionsseitig an drei Messpunkten. Ausgehend von Schallemissionsangaben der Lieferanten und unter Berücksichtigung der Schalldämmmaße der Außenbauteile der Hobelhalle seien für den Bereich dieser Messpunkte auch die erwarteten Immissionen der geplanten Anlage berechnet worden. Das Projekt sei an Hand der enthaltenen detaillierten Ergebnislisten sowie der Schallmessprotokolle als nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. An dem für die Beschwerdeführer maßgeblichen Mess- bzw. Rechenpunkt seien in 5 m Höhe vom 19. Juni 2002 ab 20.30 Uhr bis 20. Juni 2002 11.30 Uhr Schallmessungen der Umgebungslärmsituation durchgeführt worden. Subjektiv sei die örtliche Ist-Situation maßgeblich durch den öffentlichen Verkehr auf der T.-Straße bestimmt. Während der Verkehrspausen hätten betriebsbedingte Immissionen wahrgenommen werden können. Spitzenpegel aus der Produktionshalle (fallende Holzteile) seien zuordenbar, hätten sich jedoch nur unwesentlich vom Dauergeräusch abgehoben. In der Nacht seien abgesehen von einzelnen KFZ-Bewegungen die Dauergeräusche ausgehend vom Betrieb der Trockenkammern mit Heizungsanlage zuordenbar. In der Tageszeit seien Schallpegel von LA,eq = 51-58 dB, LA,95 = 38-44 dB, LA,1 = 63-69 dB und zur Nachtzeit LA,eq = 33-54 dB, LA,95 = 31- 36 dB und LA,1 = 39-66 dB ermittelt worden.
Für die Berechnung der erwarteten betriebsbedingten Immissionen aus der Hobelhalle sei von einem Innenpegel von LA,r = 88 dB im Anlagenbereich im Norden und LA,5 = 85 dB im südlichen Bereich der Halle ausgegangen worden. Dieser Innenpegel werde nach Angabe der Lieferanten bei Einsatz einer Schallschutzkabine, schallgedämmter Ein- und Auslauftunnels, lärmarmer Sägeblätter der Kappsägen und bei Änderungen der Wellendrehzahl in Verbindung mit geänderten Werkzeugen erreicht und enthalte bereits einen Anpassungswert von 3 dB "zur Berücksichtigung von Tonhaltigkeit" gemäß der ÖNORM S 5004. Der Projektant habe für die Filteranlagen diverse Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, durch die keine tonalen Komponenten zu erwarten seien. Die Emissionen durch Staplermanipulationen im Freien seien durch die vorgelagerten Hallen abgeschirmt; dadurch sei keine wesentliche Veränderung gegenüber der derzeitigen Situation zu erwarten. In der Nacht seien Staplermanipulationen nur in der Halle vorgesehen. Im Vergleich zu den anderen Emittenten in der Halle seien die Stapleremissionen um mehr als 10 dB geringer, sodass der Staplerbetrieb in der Halle keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel aufweise.
Der Gesamtschallpegel ergebe sich aus der Summe der oben angeführten Emittenten und errechne sich mit LA,r = 25 dB und LA,max. = 32 dB für die Tageszeit und LA,r = 23 dB und LA,max. = 30 dB für die Nachtzeit. Bei diesen Rechenwerten werde am Tag von geöffneten Fenstern und Toren an der Südfassade und in der Nacht von geschlossenen Öffnungen ausgegangen. Im Vergleich mit der Bestandslärmsituation zeige sich, dass die betriebsbedingten Immissionen der geplanten Anlagen um 10 dB unterhalb der niedrigsten Halbstundenwerte während der Nacht und um mehr als 25 dB unterhalb des örtlichen Dauerschallpegels am Tag lägen. Spitzenpegel durch das Abreinigen des Filters mittels Druckluft sowie vom Aufgabenbereich wiesen eine Größenordnung auf, die im bzw. unterhalb des Bereiches des bereits durch den genehmigten Betrieb verursachten örtlichen Basispegels läge.
Es komme weder zur Tages- noch zur Nachtzeit zu einer schalltechnisch relevanten Anhebung des örtlichen Dauerschallpegels, weil der Beurteilungspegel der geplanten Anlage immissionsseitig um mehr als 10 dB geringer sei als der örtliche Dauerschallpegel. Die Summierung zweier Pegel, die sich mehr als 10 dB unterschieden, führe rechnerisch zu keiner Änderung des höheren Wertes. Das Vorbringen in der Berufung, es trete ein Maximalwert von 90 dB auf, könne nicht nachvollzogen werden. Derartige betriebsbedingte Immissionspegel träten bei den Beschwerdeführern nicht auf. Unter der Voraussetzung der Umsetzung der zu Grunde gelegten Schallschutzmaßnahmen führe der beabsichtigte Betrieb der Hobelanlage samt Filteranlage zu keiner nennenswerten Änderung der örtlichen Umgebungslärmsituation. Die Auflagepunkte 12 bis 14 des erstinstanzlichen Bescheides blieben aus schalltechnischer Sicht aufrecht.
Die belangte Behörde führte weiter aus, sie folge diesem als schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannten Gutachten, das den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführern zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Demnach ergäben die Ergebnisse der Ist-Situationserhebung unter Berücksichtigung der geplanten Betriebsanlagenänderung keine nennenswerten Änderungen der bestehenden Lärmsituation. Bei den Beschwerdeführern komme es weder zur Tages- noch zur Nachtzeit zu einer schalltechnisch relevanten Anhebung des örtlichen Dauerschallpegels. Diese - für die Anrainer günstige Lärmprognose - ergebe sich insbesondere auch auf Grund der im Projekt vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzkabinen, schallgedämpfte Ein- und Auslauftunnels, lärmarme Sägeblätter sowie auf Grund der Tatsache, dass Emissionen im Freien durch die vorgelagerten Hallen gegenüber den Anrainern abgeschirmt seien. Da höhere Lärmimmissionen gegenüber dem bestehenden Betrieb nicht zu erwarten seien, sei die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen. Die Grundlage dieses Verfahrens sei ein rechtskräftig genehmigter Betrieb des Konsenswerbers. Es bedürfe keines zusätzlichen medizinischen Sachverstandes, die prognostizierten Lärmwerte, die nicht höher seien als die bestehenden genehmigten Immissionswerte, im Rahmen des gewerberechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 als zulässig zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht, weder "durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise durch eine gewerbliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt zu werden", verletzt und bringen vor, der festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, weil die belangte Behörde ihrer Entscheidung "unreflektiert" ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde gelegt habe, ohne zu prüfen, ob die Grundlagen für dieses Gutachten richtig seien. In diesem Gutachten werde festgehalten, dass keine freie Schallausbreitung durch das Projekt erfolge, weil zum Teil bestehende Produktionshallen den Ausbreitungsweg unterbrächen, obwohl sich aus den Projektunterlagen ergebe, dass die Filteranlage zur Reinigung der staubhältigen Luft auf dem zu errichtenden Silo aufgesetzt werde und dieser "selbstverständlich" bei weitem über die bisher vorhandenen Gebäude hinausrage. Diese Lärmquelle werde nicht durch vorhandene Produktionshallen abgedeckt, sodass sich der durch die Betriebsanlage hervorgerufene Schall ungehindert ausbreiten könne. Das lärmtechnische Gutachten enthalte weder eine "Frequenzanalyse" noch werde eine subjektive Hörprobe wiedergegeben. Mangels Angabe konkreter Messpunkte sei das Gutachten unvollständig. Eine Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Nachbarn ergäbe, dass es durch die Änderung bzw. den Neubau der gegenständlichen Betriebsanlage zu einer erheblichen Änderung der bestehenden Lärmsituation und zu einer unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer komme.
Der Amtssachverständige habe anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli 2002 dargelegt, dass selbst nach den vorgelegten Projektunterlagen "eine Anhebung des örtlichen Dauerschallpegels während der Nachtzeit ebenso wie in der Tageszeit zu erwarten ist". Die Prüfung der Zumutbarkeit bliebe nach diesen Ausführungen einem medizinischen Sachverständigen vorbehalten. Der Verzicht auf ein zusätzliches medizinisches Sachverständigengutachten, weil keine höheren Lärmemissionen zu erwarten seien, sei inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführer seien zum Lokalaugenschein am 18. Juli 2002 weder als Parteien geladen worden noch hätten sie sich ausreichend auf diesen Termin vorbereiten können; auf die hier gemachten inhaltlichen Einwendungen, insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit der Belästigung, sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden. Hätten die Beschwerdeführer bereits für den Lokalaugenschein am 18. Juli 2002 eine ordnungsgemäße Ladung erhalten, so hätten sie sich "umfangreich" durch Beischaffung eines Privatgutachtens betreffend den Ist-Zustand vorbereiten können und konkret ein Vorbringen zur Zumutbarkeit der Belästigung durch die Betriebsanlage durch "Lärm und Staub" vorgelegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten:
"8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) ...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
...
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
...
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
...
§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; ...
..."
Die Beschwerdeführer waren im erstinstanzlichen Verfahren bei der (durch Anschlag an ihren Häusern in der Zeit vom 3. Juli 2002 bis zum 18. Juli 2002 öffentlich bekannt gemachten) Augenscheinsverhandlung am 18. Juli 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 anwesend und haben Einwendungen gegen die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994, insbesondere auf Grund der zu befürchtenden Lärmbelästigung nach der Z. 2 leg. cit., erhoben. In weiterer Folge beriefen sie gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Juli 2002.
Auf Grund der geänderten Rechtslage (§ 259b Abs. 4 GewO 1994 trat nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G-98/01 ua, VfSlg 16.259, kundgemacht durch BGBl. I Nr. 124/2001, mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft) übermittelte die belangte Behörde den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 ein im Berufungsverfahren erstelltes lärmtechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen der Oberösterreichischen Landesregierung zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu nicht.
Nach diesem Gutachten, das im Wesentlichen das "schalltechnische Projekt" der mitbeteiligten Partei "anhand der enthaltenen detaillierten Ergebnislisten sowie der Schallmessprotokolle ... als nachvollziehbar und schlüssig" beurteilte und den Einwendungen der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung am 18. Juli 2002 entgegentrat, konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der beabsichtigte Betrieb der Hobelanlage samt Filteranlage "zu keiner nennenswerten Änderung der örtlichen Umgebungslärmsituation" führen werde. Mangels einer gegenteiligen Äußerung der Beschwerdeführer oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 356 Abs. 1 GewO 1994 schreibt keine verpflichtende Durchführung einer Augenscheinsverhandlung vor) bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, einen Lokalaugenschein anzuordnen bzw. eine (weitere) mündliche Verhandlung (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0197) durchzuführen. Den Beschwerdeführern ist ausreichend Gelegenheit zur Erstattung eines konkreten Vorbringens (auf gleicher fachlicher Ebene) zur "Zumutbarkeit der Belästigung durch Lärm und Staub" durch die geplante Änderung der Betriebsanlage gegeben worden. Eine Verletzung des Parteiengehörs oder einer anderen Verfahrensvorschrift liegt nicht vor.
Entgegen den Beschwerdeausführungen können die vom Amtssachverständigen zu Grunde gelegten Messpunkte dem (einen Projektbestandteil bildenden) "lärmtechnischen Projekt" entnommen werden. Welche Schlüsse sich aus der fehlenden "Frequenzanalyse" ergeben, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen könnten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für den Einwand, die Filteranlage auf dem zu errichtenden Silo rage bei weitem über die bisher vorhandenen Gebäude hinaus, sodass die Schallausbreitung nicht durch bestehende Produktionshallen unterbrochen sei und ungehindert erfolgen könne.
Aus dem "schalltechnischen Projekt" ergibt sich, dass die Lärmimmissionen (am für die Beschwerdeführer maßgeblichen Rechenpunkt RP-2) der sich im Freien befindenden Anlagenteile (Filteranlage und Rohrleitungen) mit einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von LA,eq = 22 dB (LA,max. = 31 dB) zu bewerten sind, wobei die Schallpegelimmission aller projektierten Betriebsanlagenteile insgesamt LA,r = 25 dB während des Tagesbetriebes bzw. 23 dB während der Nachtzeit (bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen) erreichen. Die freistehende Filteranlage und die Rohrleitungen stellen demnach die maßgeblichen Lärmquellen unter den geplanten Betriebsanlagenteilen dar, während die Lärmimmissionen der Hobelhalle, die in westlicher Richtung - aus Sicht der Beschwerdeführer - hinter zwei bereits bestehenden Hallen errichtet werden soll, - wie auch jene der Staplermanipulationen - kaum ins Gewicht fallen.
Die Richtigkeit dieser (vom Amtssachverständigen als schlüssig beurteilten) Rechenergebnisse über die an ihren Häusern zu erwartenden Lärmimmissionen durch die geplanten Änderungen bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Unter Berücksichtung des Umstandes, dass sich die Filteranlage in einer Entfernung von 270 Metern von ihrem Grundstück befindet, zeigen sie mit dem bloßen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene erhobenen Hinweis auf das Freistehen bestimmter Lärmquellen eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der vorliegenden Gutachten nicht auf.
Die Schallmessungen der Umgebungslärmsituation am maßgeblichen Messpunkt MP2 ergaben einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von LA,eq = 51-58 dB zur Tageszeit und LA,eq = 33- 54 dB zur Nachtzeit. Demgegenüber führen die oben genannten zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen der geplanten Betriebsanlagenteile (Tageszeit LA,qu = 25 dB, Nachzeit LA,eq = 23 dB) unter der von den Sachverständigen genannten Berechnungsmethode, dass die Summe zweier um 10 dB auseinander liegender Pegel den größeren Wert nicht erhöht, zu keiner Änderung der örtlichen Umgebungslärmsituation. Im Hinblick auf diesen besonderen Sachverhalt (keine Änderung der örtlichen Umgebungslärmsituation, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hätte) wird überdies von der Beschwerde nichts aufgezeigt, was diese Annahme als unzutreffend erscheinen lassen könnte.
Demnach kann die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040002.X00Im RIS seit
25.10.2004