Norm
LGVÜ Art5 Z1Rechtssatz
Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110700Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0020OB00221_98H0000_002