RS OGH 1998/9/10 2Ob221/98h, 9ObA247/98h, 2Ob251/98w, 5Nd523/99, 2Ob220/00t, 7Ob117/00g, 7Ob76/01d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 221/98h
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 221/98h
    Veröff: SZ 71/143
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    nur: Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. (T1)
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Auch; nur T1
  • 5 Nd 523/99
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 5 Nd 523/99
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 220/00t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
    nur T1
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Vgl auch
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Auch; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des EuGH zwingt das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder auf das EVÜ zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Zuletzt hat das Gericht den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen. (T2)
  • 3 Nd 509/02
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Nd 509/02
    Auch
  • 7 Ob 189/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 191/03x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 191/03x
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110700

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0020OB00221_98H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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