RS OGH 1998/9/10 6Ob143/98t, 3Ob193/00d, 1Ob135/01m, 5Ob261/01w, 5Ob86/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ABGB §1325 D2b
ZPO §273

Rechtssatz

Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 143/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 143/98t
    Veröff: SZ 71/146
  • 3 Ob 193/00d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 193/00d
    Vgl auch; Beisatz: Für den Zuspruch einer ziffernmäßigen Rente muss feststehen, in welchem Staat der Anspruchsberechtigte gepflegt wird, wenn die Pflegekosten in dem anderen Staat (Hier: Jugoslawien) nicht gleich hoch sind wie im Inland. § 273 ZPO ist hier nicht anwendbar. (T1)
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
    Vgl aber; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T2)
  • 5 Ob 261/01w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 261/01w
    nur: Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter beziehungsweise professioneller Pflegepersonen. (T3)
  • 5 Ob 86/19m
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 86/19m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110740

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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