RS OGH 1998/9/10 6Ob349/97k, 7Ob160/00f, 10Ob50/04g, 1Ob8/06t, 10Ob47/06v, 4Ob180/07k, 7Ob46/14m, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ABGB §1295 Ia4
HGB §390
HGB §407

Rechtssatz

Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 349/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
  • 7 Ob 160/00f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 160/00f
  • 10 Ob 50/04g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 Ob 50/04g
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)
    Beisatz: Hier: § 1319a ABGB. (T2)
  • 1 Ob 8/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 8/06t
    nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3)
  • 10 Ob 47/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 47/06v
    Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4)
  • 4 Ob 180/07k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
    nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5)
  • 7 Ob 46/14m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
    Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)
    Veröff: SZ 2014/38
  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Auch; Veröff: SZ 2018/24
  • 2 Ob 77/19s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 77/19s
    nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 180/20i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 180/20i
    Vgl
  • 7 Ob 150/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 150/21s
    Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110748

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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