RS OGH 1998/9/10 6Ob80/98b, 6Ob209/00d, 9Ob2/06v, 10Ob85/07h, 8Ob66/09b, 1Ob92/10a, 4Ob99/12f, 7Ob17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ABGB §523 Cb
ZPO §228 B5

Rechtssatz

Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
  • 6 Ob 209/00d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
    Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen. (T1)
  • 9 Ob 2/06v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 2/06v
    Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde). (T2)
  • 10 Ob 85/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
    Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich. Die im Verfahren über die Leistungsklage zu beurteilende Vorfrage des Bestehens einer Berechtigung zum Eingriff in das fremde Recht kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste. (T3)
  • 8 Ob 66/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
    Vgl auch
  • 1 Ob 92/10a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 92/10a
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4)
  • 7 Ob 176/13b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 176/13b
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich. (T5)
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
  • 1 Ob 226/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112360

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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