Norm
ABGB §523 CcRechtssatz
Unter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112359Im RIS seit
10.10.1998Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019