Norm
AÖSp §37dRechtssatz
Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110745Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_001