RS OGH 1998/9/10 6Ob349/97k, 1Ob110/99d, 4Ob180/07k

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

AÖSp §37d
VersVG §67

Rechtssatz

Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 349/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
  • 1 Ob 110/99d
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 110/99d
    Auch; nur: Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur. (T1)
  • 4 Ob 180/07k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
    nur: Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110745

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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