RS OGH 1998/9/15 14Os100/98, 11Os80/00, 12Os52/03, 14Os94/03, 13Os138/03, 11Os65/07d, 15Os29/06p, 14

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

StPO §252 Abs1 Z2a

Rechtssatz

Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung (vgl §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a; 464 Z 2, 489 Abs 1 StPO) von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 100/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 100/98
  • 11 Os 80/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 80/00
    Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des § 162a StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3)
  • 14 Os 94/03
    Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03
    Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4)
  • 13 Os 138/03
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 13 Os 138/03
    Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) problematisch sein. (T5)
  • 11 Os 65/07d
    Entscheidungstext OGH 04.10.2007 11 Os 65/07d
    nur: Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6)
    Beisatz: WK-StPO § 252 Rz 94. (T7)
  • 15 Os 29/06p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 29/06p
    Vgl; Beis wie T4
  • 14 Os 75/09z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 75/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, womit eine auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8)
  • 15 Os 147/12z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 147/12z
    Auch
  • 15 Os 123/12w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 123/12w
    Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9)
  • 14 Os 71/15w
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 71/15w
    Vgl
  • 13 Os 120/17x
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 120/17x
    Auch; Beis wie T4
  • 11 Os 125/19w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 125/19w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 14 Os 118/21s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110798

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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