Norm
ASVG §502 Abs1Rechtssatz
Wenn Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigt angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111067Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_010OBS00438_97B0000_001