Rechtssatz
Während im ersten Satz des Art VI Abs 12 48.ASVGNov der Leistungsbeginn ausdrücklich mit (frühestens) 1. 1. 1990 bestimmt wird, stellt der zweite Satz auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab und normiert, daß nur die Anspruchsvoraussetzungen (abweichend von § 223 Abs 2 ASVG) nach diesem Zeitpunkt zu prüfen sind. Dem Eintritt des Versicherungsfalles wird daher nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Bedeutung zuerkannt; der Leistungsbeginn wird hingegen ausdrücklich mit dem im Gesetz genannten Zeitpunkt statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110719Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_010OBS00306_98T0000_001