Norm
ASVG §227a Abs2 Z6Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 107 Abs 1 Z 1 BSVG. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110715Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021