RS OGH 1998/9/15 10ObS308/98m

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Die Pauschalanrechnung (Hinzurechnung des Pauschalbetrages) nach § 292 Abs 8 ASVG hat "ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden", und ohne daß es auch auf die (oftmals "faktisch unmöglich" zu ermittelnden) Motive - etwa für eine gänzliche Verpachtung ohne selbständige Eigenbewirtschaftung - ankommt, zu erfolgen, wobei es "im Wesen einer solchen Pauschalierung begründet ist, daß in Einzelfällen Härten auftreten können, die als ungerecht empfunden werden". Dafür, daß diese Pauschalanrechnung nur dann stattzufinden habe, wenn zuvor eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorlag, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110720

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00308_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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