Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110861Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0070OB00125_98B0000_001