- 10 ObS 239/98i
- 3 Ob 224/97f
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). (T1)
- 9 ObA 326/98a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nur dieses Verständnis des
§ 269 ZPO entspricht auch der Bestimmung des
§ 133 Abs 2 EO, die darin vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Grundbuchsabschrift wäre überflüssig, wenn der Inhalt des Grundbuchs eine offenkundige Tatsache im Sinn des
§ 269 ZPO wäre. (T2)
- 4 Ob 129/99w
Auch; Beis wie T1 nur: Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen. (T3)
Beisatz: Dies gilt genauso für Tatsachen, die in Amtsblättern bekanntzumachen sind. (T4)
- 9 Ob 174/99z
Vgl aber; Beis wie T1 nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T5)
Beisatz: Dass jemand Kaufmann kraft Eintragung im Firmenbuch ist, ist mangels Offenkundigkeit zu behaupten. (T6)
- 9 ObA 89/00d
Vgl aber; Beis wie T1
- 6 Ob 36/00p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen. (T7)
- 4 Ob 153/03h
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 143/03z
Vgl; Beis wie T5
- 9 ObA 93/04x
Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/04x
Vgl; Beis wie T5
- 10 ObS 277/03p
Auch; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T8)
- 6 Ob 147/05v
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete. (T9)
- 9 ObA 119/06z
Vgl auch; Beisatz: Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinn des
§ 269 ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist. (T10)
- 3 Ob 115/08w
Vgl aber; Beis wie T5
- 5 Ob 168/08d
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T5
- 3 Ob 28/09b
Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 AußStrG. (T11)
Beisatz: Die auf keiner Sachverhaltsgrundlage und auf keiner allgemeinkundigen Tatsache basierende Annahme höherer Wohnungskosten in Deutschland rechtfertigt den Abzug sämtlicher Wohnungskosten des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. (T12)
- 5 Ob 6/10h
Vgl; Beisatz: Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. (T13)
- 1 Ob 210/10d
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 189/14v
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 189/14v
Beisatz: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für das Patent? und Markenrecht zuständigen Behörden ihre Entscheidungen nicht auch auf offenkundige („notorische“) Tatsachen stützen dürften. (T14)
- 6 Ob 38/17g
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 38/17g
Auch; nur: Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens. (T15)
- 8 Ob 48/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
Auch; Beis wie T3; nur: Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. (T16)
Beisatz: Demgegenüber sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste. (T17)
Veröff: SZ 2017/85
- 3 Ob 205/17v
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 39/21i
Beis wie T13; Beisatz: Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig. (T18)