Norm
MedienG §20Rechtssatz
Das Durchsetzungsverfahren des § 20 MedG ist hinsichtlich gleichartiger (§ 20 Abs 2 dritter Satz MedG) Anträge durch zwei unterschiedliche Beurteilungskriterien für die Auferlegung einer Geldbuße nach Maßgabe der Tatsache gekennzeichnet, ob sich der Antrag auf erschienene Nummern oder Sendetage während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bezieht oder nicht. Der materielle Maßstab "gehörige Veröffentlichung" gilt nur für diesen. Für jenen aber reicht es zur (kostenpflichtigen) Abweisung hin, dass die Veröffentlichung "einer gehörigen Veröffentlichung nahekommt" (§ 20 Abs 4 zweiter Satz MedG).
Hat der Erstrichter bei erstmaliger Beschlussfassung in der Annahme einer (sogar vollends) gehörigen Veröffentlichung auf Antragsabweisung entschieden, ist dem Antragsgegner - über die im Durchsetzungsverfahren geltende Privilegierung des § 20 Abs 4 zweiter Satz MedG hinaus - aus Billigkeitsgründen grundsätzlich zuzugestehen, im Vertrauen darauf bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung, welche die endgültige Klärung der strittigen Frage enthält, zuzuwarten.
Teilt das Oberlandesgericht die Ansicht des Erstrichters nicht, liegt für das auf diese Zeit bezogene Verlangen ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, für den, soweit nicht ohnehin nach § 20 Abs 4 zweiter Satz MedG vorzugehen ist (vgl § 20 Abs 3 zweiter Satz MedG), unter der Voraussetzung einer (uU erst jetzt anhand der Kriterien der Beschwerdeentscheidung nachgeholten) gehörigen Veröffentlichung das Nachsichtsverfahren Erfolg verspricht, weil das Wort "kann" in § 20 Abs 3 MedG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110753Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016