RS OGH 1998/9/15 14Os100/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §252 Abs1 Z2a

Rechtssatz

Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (§ 258 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110799

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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