Norm
ASVG §223 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Begünstigungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers ist - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und kann damit auch nur im Zusammenhang mit dem dem Sozialversicherungsträger damals bereits bekannten Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) inhaltliche Aussagen treffen. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111068Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_010OBS00438_97B0000_002