RS OGH 1998/9/15 10ObS438/97b, 10ObS274/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

ASVG §223 Abs1 Z3
ASVG §223 Abs2
ASVG §258
ASVG §270
ASVG §502 Abs1
ASVG §502 Abs4
ASVG §506 Abs1
ASVG §506 Abs2

Rechtssatz

Ein Begünstigungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers ist - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und kann damit auch nur im Zusammenhang mit dem dem Sozialversicherungsträger damals bereits bekannten Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) inhaltliche Aussagen treffen. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 438/97b
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 438/97b
  • 10 ObS 274/00t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
    Vgl auch; nur: Hiedurch wurden konstitutiv die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt. (T1); Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger bescheidmäßig die Begünstigung in bestimmtem Umfang festgestellt und eine weiterreichende Begünstigung rechtskräftig abgelehnt, wurde damit für das Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird. (T2); Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 438/97b. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111068

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00438_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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