Norm
EO §87Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß die im (Fremdwährungs-)Titel zum Ausdruck gebrachte Schuld durch die Umrechnung in eine andere Währungseinheit (Schilling) unverändert bleibt. Sie wird nur in einer anderen Rechnungseinheit zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grund braucht die aus einem Fremdwährungstitel berechtigte betreibende Partei die in ihrem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vorgenommene Umrechnung nicht urkundlich nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000010Dokumentnummer
JJR_19980916_LG00129_00100R00069_98X0000_001