RS OGH 1998/9/16 1R69/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
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Norm

EO §87
EO §88
GBG §94

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß die im (Fremdwährungs-)Titel zum Ausdruck gebrachte Schuld durch die Umrechnung in eine andere Währungseinheit (Schilling) unverändert bleibt. Sie wird nur in einer anderen Rechnungseinheit zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grund braucht die aus einem Fremdwährungstitel berechtigte betreibende Partei die in ihrem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vorgenommene Umrechnung nicht urkundlich nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000010

Dokumentnummer

JJR_19980916_LG00129_00100R00069_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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