RS OGH 1998/9/16 3Ob84/97t, 4Ob248/07k, 4Ob101/09w, 5Ob184/10k, 2Ob230/10b, 2Ob196/11d, 2Ob30/11t, 2

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Norm

ZPO §41 D3
ZPO §43

Rechtssatz

Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0109703.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110839

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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