Norm
ZPO §41 D3Rechtssatz
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0109703.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110839Im RIS seit
16.10.1998Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020