Norm
EO §37 AkRechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach § 353 EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110678Im RIS seit
16.10.1998Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012