Norm
ABGB §859Rechtssatz
Wird von den Hauptparteien im Zuge des Berufungsverfahrens ein gerichtlicher Vergleich (mit gegenseitiger Kostenaufhebung) abgeschlossen, verletzt die Partei, die ihrem Vertragspartner den Streit verkündet hatte, worauf dieser auf ihrer Seite dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat, jedenfalls dann keine nachvertraglichen (nachwirkenden) Treuepflichten und Sorgfaltspflichten, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten auch aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgte (Möglichkeit von Regreßansprüchen) selbst wenn er auf Grund von Kostenentscheidungen der ersten Instanz Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz gegen die andere Partei gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110899Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00068_98S0000_001