RS OGH 1998/9/16 3Ob84/97t, 1Ob256/05m, 2Ob262/08f, 3Ob71/14h, 7Ob186/15a, 4Ob187/18f, 9Ob56/19d

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Verträgen ist das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Nachfolgendes Verhalten ist zur Interpretation dann heranzuziehen, wenn sich darin die bei Vertragsschluss bestandene Parteiabsicht manifestiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110838

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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