Norm
EO §30 ffRechtssatz
Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110840Im RIS seit
16.10.1998Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020