RS OGH 1998/9/17 8ObA12/98t, 9ObA270/01y, 9ObA79/11z, 9ObA26/15m, 8ObA55/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1998
beobachten
merken

Norm

nöKAG §45
nöKAG §49
nö SpitalsärzteG §19 Abs1 Z6

Rechtssatz

Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 12/98t
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 12/98t
  • 9 ObA 270/01y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
    Vgl auch; nur: Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen. (T1)
  • 9 ObA 79/11z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/11z
    Vgl auch
  • 9 ObA 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 26/15m
    Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten. (T2)
  • 8 ObA 55/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110693

Im RIS seit

17.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten