Norm
EO §371Rechtssatz
Die beantragte Exekution zur Sicherstellung nach § 371 (hier Z 1) EO kann auch dann bewilligt werden, wenn der Titel im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollstreckbar ist. Die Sicherungsexekution geht mit der Bewilligung sofort von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung über.
Anmerkung
0000037Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000037Dokumentnummer
JJR_19980922_LG00929_00100R00450_98D0000_003