Norm
AngG §27 Z4Rechtssatz
Keine Verletzung der Arbeitspflicht, wenn AN zwecks Pflege der erkrankten Ehegattin zu Hause bleibt, vielmehr ist dadurch ein rechtsmäßiger Hinderungsgrund gegeben, auch wenn die ärztliche Bestätigung nach dem Ausspruch der vorzeitigen Entlassung verspäteet vorgelegt wird, allerdings der Sachverhalt der Erkrankung der Gattin ärztlicherseits zweifelsfrei festgestellt worden ist. Die Mitverschuldensregelung des § 32 AngG ist nicht anwendbar. Weder die telefonische, einseitige Mitteilung des Pflegebedarfes des AN an die Sekretärin und mißverständliche Weitergabe, noch die dadurch verursachte unrichtige Beurteilung des Entlassungsgrundes durch den Dienstgeber stellen ein Mitverschulden des Dienstnehmers dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000705Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011