RS OGH 1998/9/24 6Ob242/98a, 8Ob60/05i

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

IPRG §6

Rechtssatz

Finden sich in dem anzuwendenden Recht Scheidungsgründe, die Scheidungsbegehren zum Erfolg verhelfen können, muß noch nicht von der Vorbehaltsklausel Gebrauch gemacht werden. Wenn aber die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (Hier: Klägerin libanesischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/98a
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 242/98a
  • 8 Ob 60/05i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
    nur: Wenn die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110744

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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