- 2 Ob 185/98i
- 3 Ob 314/97s
Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1)
- 2 Ob 17/00i
Auch
- 10 Ob 98/02p
Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2)
- 8 Ob 236/02t
- 7 Ob 260/04t
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3)
- 9 ObA 23/05f
Beis wie T2
- 4 Ob 46/06b
Beis wie T1
- 7 Ob 286/06v
Beis wie T3
- 7 Ob 255/07m
- 5 Ob 84/08a
Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4)
- 2 Ob 120/08y
Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5)
- 2 Ob 39/09p
nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6)
- 2 Ob 27/09y
Vgl auch
- 7 Ob 224/09f
Auch
- 8 ObA 53/10t
Auch
- 2 Ob 100/10k
nur T6; Beis wie T3
- 2 Ob 141/10i
Auch; nur T6
- 4 Ob 146/10i
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 97/11w
Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7)
- 3 Ob 90/11y
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd
§ 28 KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)
- 4 Ob 145/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
Vgl auch
- 7 Ob 183/11d
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 183/11d
Vgl auch
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl auch
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Auch; Beis wie T7
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Auch
- 4 Ob 190/13i
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
nur T6
- 3 Ob 233/13f
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 233/13f
Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Auch
- 2 Ob 17/13h
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10)
Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch
6 Ob 231/10d,
6 Ob 8/11m und
7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv
§ 1293 ABGB) sein. (T11)
- 7 Ob 221/13w
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12)
- 9 Ob 26/14k
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13)
Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)
Beis wie T12
- 1 Ob 39/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115
- 4 Ob 208/15i
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 208/15i
nur T6
- 10 ObS 29/17p
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 29/17p
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 78/17k
Veröff: SZ 2017/109
- 8 Ob 18/18g
Auch
- 7 Ob 210/17h
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 25/19v
nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15)
Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16)
- 10 ObS 127/20d
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7
- 7 Ob 140/21w
Beis wie T13