TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2004/09/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §95 Abs1 impl;
DGO Graz 1957 §19 Abs2;
DGO Graz 1957 §78;
DGO Graz 1957 §81 Abs1 Z2;
DGO Graz 1957 §81 Abs3;
DGO Graz 1957 §82 Abs1;
StGB §202 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Graz vom 10. Februar 2004, Zl. Präs. 11679/2003-7, betreffend Verhandlungsbeschluss in einer Disziplinarangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, insoweit sie folgenden Spruchteil (dieser muss mangels Gliederung des in seine Anschuldigungspunkte teilbaren Spruches der belangten Behörde wörtlich wiedergegeben werden) betrifft:

"Der Beschuldigte" (= der Beschwerdeführer) "steht im Verdacht, gegen § 19 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 78 DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, ... sexuell belästigt hat; ...

Einmal ersuchte er sie, mit ihr in seinem Auto nach Hause zu fahren, um eine große Pflanze während der Fahrt zu halten. Als sie mit der Pflanze in seiner Wohnung angekommen waren, zerrte er sie in das Bett, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu betreiben. Er habe ihre Bluse zu öffnen bzw. ihren Rock hinunterzuziehen begonnen. Daraufhin habe sie ihn gekratzt und gebissen und die Wohnung fluchtartig verlassen."

Im darüber hinausgehenden Umfang wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Disziplinaranzeige vom 17. Juli 2002 iVm der Niederschrift vom 15. Juli 2002, aufgenommen mit Frau W, erließ die Disziplinarkommission der Stadt Graz den Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 18. Juli 2002, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gemäß § 105 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957 idF LGBl. Nr. 62/2001, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens, dessen Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Graz durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung am 17. Juli 2002 beantragt worden sei, unterbrochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte steht im Verdacht, gegen § 19 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, wonach der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 78 DO begangen zu haben, dass er während seiner Funktion als Stadtrat die städtische Bedienstete, Frau W, in der Zeit vom 1.4.1993 bis 26.3.1998, in der sie als Sekretärin in seinem Büro beschäftigt war, mehrfach sexuell belästigt hat; und zwar von Beginn bis zum Ende ihrer Tätigkeit immer wieder durch ordinäre Aussagen, wobei sich dies im Laufe der Zeit immer mehr steigerte und im Jahr 1995 auch in Handgreiflichkeiten (z.B. 'begrabschen') ausartete. So habe er ihr in das Dekolletee gegriffen und, als sie Kaffee gekocht habe, einmal ihren Rock von rückwärts in die Höhe gehoben. Auch habe er sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil zu berühren, was sie nicht getan habe. Sie habe sich immer zur Wehr gesetzt und ihm gesagt, er solle dies unterlassen. Einmal habe sie ihm sogar eine Ohrfeige verpasst. Des Weiteren habe sie ihn öfter weggestoßen. Doch dies blieb alles erfolglos. Er habe seine sexuellen Übergriffe auf sie fortgesetzt.

Sie selbst sei niemals an den Beschuldigten herangetreten, dass er von ihr Fotos anfertigen solle. Vielmehr wollte er sie von Beginn an fotografieren, wobei es anfänglich harmlose Fotos, z. B. auf einer Baustelle, waren. Er sei aber in seinen Forderungen immer unverschämter und sein Begehren immer zudringlicher geworden. Er habe sie dabei unter Druck gesetzt, indem er sie alle zwei Stunden bedrängte, mit ihm Fotos zu machen. Freiwillig wäre sie ihm keinesfalls für derartige Fotografien (z.B. auf dem Tisch liegend) zur Verfügung gestanden.

Einmal ersuchte er sie, mit ihm in seinem Auto nach Hause zu fahren, um eine große Pflanze währen der Fahrt zu halten. Als sie mit der Pflanze in seiner Wohnung angekommen waren, zerrte er sie in das Bett, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu betreiben. Er habe ihre Bluse zu öffnen bzw. ihren Rock hinunterzuziehen begonnen. Daraufhin habe sie ihn gekratzt und gebissen und die Wohnung fluchtartig verlassen. Laut Frau W sei sie zu keinem Zeitpunkt mit seinen Handlungen einverstanden gewesen und habe sich immer gewehrt, in der Hoffnung, er würde damit aufhören. Der Beschuldigte aber habe des Öfteren zu ihr gesagt: 'Na ja, es gibt ja noch andere Jobs im Magistrat', womit er ihr drohte, dass sie versetzt werden könnte, soferne sie ihm nicht zu Willen sei."

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2002 zugestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2003, 22 Hv 108/02 b, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen

"er hat in Graz W außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie

1. im Zeitraum 21.7. bis 25.7.1997 in einem Angriff mit beiden Händen an den Schultern erfasste, auf das Bett stieß, mit der linken Hand festhielt, sich seitlich auf sie legte, so niederhielt und mit der rechten Hand ihren Genitalbereich berührte,

2. im Spätherbst 1997 mit beiden Händen an den Oberarmen umfasste, zu sich zog, mit der linken Hand ihren rechten Arm festhielt und mit der rechten Hand einige Knöpfe ihrer Bluse öffnete, ihr in den Büstenhalter griff und eine Brust herauszwängte, die er sodann küsste.

S hat hiedurch die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB begangen ..."

Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten (bedingt auf drei Jahre) verurteilt.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 2003 zurückgewiesen.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 11. Februar 2003 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 2003, Zl. 9 Bs 409/03, keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Verhandlungsbeschluss vom 10. Februar 2004 beraumte die Disziplinarkommission der Stadt Graz in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahren eine mündliche Verhandlung an. Die Anlastung lautet genauso wie im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 18. Juli 2002.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei hinsichtlich aller Anschuldigungen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, Verjährung eingetreten.

§ 81 DO idF LGBl. Nr. 37/1989 lautet:

"(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses (18. Juli 2002) lag das von der belangten Behörde angenommene Tatende (26. März 1998) jedenfalls bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb gemäß § 81 Abs. 1 Z. 2 Verjährung eingetreten wäre. Es ist lediglich zu prüfen, ob im Sinne des § 81 Abs. 3 DO der Sachverhalt, der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zu Grunde lag, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, bei der die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in § 81 Abs. 1 Z. 2 DO genannte Frist ist.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung der Taten gemäß § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Daher beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs. 3 StGB fünf Jahre. Im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst fünf Gruppen von Dienstpflichtverletzungen angelastet:

1. ordinäre Aussagen, verbalia (zB. Aufforderung, sein Geschlechtsteil zu berühren),

2. sexuelle Handgreiflichkeiten (wie "begrapschen", ins Dekolletee greifen, den Rock von rückwärts in die Höhe heben),

3.

Anfertigen von Fotos,

4.

versuchter Geschlechtsverkehr anlässlich des Transportes einer Pflanze,

              5.              Androhung der Versetzung.

Aus der Begründung des bereits zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2003 ergibt sich eindeutig, dass die Verurteilung zu dessen Pkt. 1. jenen Vorfall betraf, der mit dem Transport einer Pflanze begonnen habe. Damit entspricht der zur strafgerichtlichen Verurteilung in Pkt. 1 des Urteils führende Vorfall der in der obigen Aufstellung mit

              4.              bezifferten Anschuldigung im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss bzw. im angefochtenen Bescheid.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, Zl. 92/09/0318, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach einer dem § 81 Abs. 3 DO vergleichbaren Norm verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DO bereits verstrichen ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses im gegenständlichen Fall bestand auf Grund der Möglichkeit, dass die der Staatsanwaltschaft angezeigten Taten zu einer eine längere (disziplinarrechtliche) Verjährungsfrist (als die des § 81 Abs. 1 Z. 2 DO) auslösenden Verurteilung führen könnten, ein Schwebezustand. Ob allerdings in der Folge eine Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DO eingetreten ist oder nicht, hing vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens zu den gleichen Vorwürfen ab (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1993).

Da eine Verurteilung ausschließlich zu der in der obigen Auflistung unter 4. genannten Anschuldigung erfolgt ist, ist bezüglich der übrigen Vorwürfe des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses bzw. des angefochtenen Verhandlungsbeschlusses Verjährung nach § 81 Abs. 1 Z. 2 DO eingetreten.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Hinsichtlich des verbleibenden, nicht verjährten Anschuldigungspunktes, der im Übrigen durch das Gerichtsurteil auch eine datumsmäßige nähere Umgrenzung gefunden hat, bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich nicht damit befasst, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne des § 82 Abs. 1 DO erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

§ 82 DO idF LGBl. Nr. 37/1989 lautet:

"(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 19 Abs. 2 DO geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 95 Abs. 1 BDG das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0176). Da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig.

Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm "nach dem Wegfall des von der belangten Behörde in ihrem Einleitungsbeschluss aus 2002 genannten Unterbrechungsgrundes und vor Fassung des beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschlusses ... keine Möglichkeit gegeben" worden, "zu den vor Fällung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses vorliegenden Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen". Es erübrigt sich zu untersuchen, ob diesbezüglich überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, weil der Beschwerdeführer nur vorbringt, er hätte sich bei Gewährung des Parteiengehörs dahingehend geäußert, dass "einerseits Verjährung im Sinne von § 81 Abs. 1 Z. 2 DO eingetreten" sei und "andererseits die Voraussetzungen gemäß § 82 Abs. 1 DO" vorlägen. Mit diesem Vorbringen zeigt er jedenfalls keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil diese Vorbringen im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf den nicht verjährten Spruchteil keinen anderen Bescheid hätten bewirken können.

Die Beschwerde war daher im umschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090071.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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