Norm
ZPO §366Rechtssatz
Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110741Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016