Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110803Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018