RS OGH 1998/9/24 2Ob246/98k, 2Ob190/07s, 2Ob99/14v, 2Ob119/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

ABGB §1304 BI
ABGB §1304 BIIc

Rechtssatz

Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 246/98k
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 246/98k
  • 2 Ob 190/07s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 190/07s
    Veröff: SZ 2007/178
  • 2 Ob 99/14v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
    Auch; Beisatz: Hier Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1)
  • 2 Ob 119/15m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2015 2 Ob 119/15m
    Auch; Beisatz: Hier: „Motorradschutzbekleidungsmitverschulden“. (T2); Veröff: SZ 2015/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110803

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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