Norm
ABGB §805Rechtssatz
Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110927Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022