Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Im Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110991Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019