Norm
UWG §9a Abs2 Z7Rechtssatz
Schon nach dem Wortsinn erfüllen aber in diesem Zusammenhang nur solche Tatsachenmitteilungen den Tatbestand einer Auskunft, die als Antwort auf eine konkrete Anfrage erfolgen und die darüber hinaus für den Anfragenden einen konkreten Informationswert besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110889Dokumentnummer
JJR_19980928_OGH0002_0040OB00221_98Y0000_003