RS OGH 1998/9/28 4Ob221/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs2 Z7

Rechtssatz

Schon nach dem Wortsinn erfüllen aber in diesem Zusammenhang nur solche Tatsachenmitteilungen den Tatbestand einer Auskunft, die als Antwort auf eine konkrete Anfrage erfolgen und die darüber hinaus für den Anfragenden einen konkreten Informationswert besitzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110889

Dokumentnummer

JJR_19980928_OGH0002_0040OB00221_98Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten