RS OGH 1998/9/28 4Ob214/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
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Norm

EO §109
EO §156 I
EO §156 IVC

Rechtssatz

Zur Abwehr der - den Interessen der Ersteher - zuwiderlaufenden unberechtigten Eingriffe steht dem Verwalter die Unterlassungsklage zu, zumal die (unberechtigte) Weiterbenutzung des Zufahrtsweges die Gefahr einer allfälligen späteren Ersitzung mit sich bringen und - wie der Kläger zu Recht aufzeigt - einen Tatbestand schaffen könnte, der allenfalls auch die Annahme einer konkludenten Einräumung eines Wegebenützungsrechtes zuließe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110895

Im RIS seit

28.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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