Norm
EO §109Rechtssatz
Zur Abwehr der - den Interessen der Ersteher - zuwiderlaufenden unberechtigten Eingriffe steht dem Verwalter die Unterlassungsklage zu, zumal die (unberechtigte) Weiterbenutzung des Zufahrtsweges die Gefahr einer allfälligen späteren Ersitzung mit sich bringen und - wie der Kläger zu Recht aufzeigt - einen Tatbestand schaffen könnte, der allenfalls auch die Annahme einer konkludenten Einräumung eines Wegebenützungsrechtes zuließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110895Im RIS seit
28.10.1998Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012