Index
10/10 Grundrechte;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des H L und 2. der M L, beide in F und vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. April 2001, Zl. 29.300/4-IV/3/2001, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. März 1998 hat das Bundesdenkmalamt gemäß § 57 Abs. 1 AVG wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Mplatzhauses in F, Mplatz, Marktgemeinde F Ger. Bez. und pol. Bez. L, Oberösterreich, Gdst. Nr. 4, EZ 4, KG F, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 167/1978 und 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Eine allfällige Vorstellung gegen diesen Bescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 keine aufschiebende Wirkung."
Gegen diesen - am 4. März 1998 zugestellten - Mandatsbescheid erhoben beide Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1999 hat das Bundesdenkmalamt über diese Vorstellung wie folgt entschieden:
"Der Vorstellung wird keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3. März 1998, GZ 33.945/1/98, womit festgestellt worden ist, dass die Erhaltung des 'Mplatzhauses' in F, Mplatz, Ger.- und pol. Bez. L, Oberösterreich, Gst. Nr. 4, EZ 4, KG. F, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 167/1978 und 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen ist, gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vollinhaltlich bestätigt.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 2001 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über diese Berufung wie folgt entschieden:
"Der von Herrn H und Frau M L, beide vertreten durch Dr. Wilfrid und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14. Jänner 1999, Zl. 33.945/20/1998, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie in Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, insoweit Folge gegeben, als der Umfang der Unterschutzstellung - im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG - eingeschränkt wird auf:
1. alle Teile der Aussenerscheinung (einschließlich aller Dachflächen), ausgenommen der hofseitige Teil der Aussenerscheinung (der Hoffassade),
2.
die gewölbten Kellerräumlichkeiten,
3.
im Erdgeschoss den gewölbten Flur sowie den hofseitigen Raum mit Tonnengewölbe auf Wandpfeilerstellung,
4. den gewölbten Stiegenaufgang in das erste Obergeschoss samt Flur und
5. die gewölbten Räumlichkeiten sowie die flachgedeckten, mit Unterzügen versehenen und mit Stuckspiegeln ausgestatteten Räumlichkeiten des ersten Obergeschosses".
Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zustande gekommenen Ermittlungsergebnisse (Augenschein am 29. Mai 2000, ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtsachverständigen, Fotos des Landeskonservatoriates für Oberösterreich, ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Privatgutachten, Mitteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 2000 im Auftrag des Landeshauptmannes) - im Wesentlichen aus, das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) sei ausschließlich nach seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte könnten in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG berücksichtigt werden. Dem erstinstanzlichen Bescheid seien schlüssige und überzeugende Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes zugrunde gelegt worden. Diesen Amtsachverständigengutachten sei solange zu folgen, als deren Richtigkeit nicht durch ein auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werde. Ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Weder das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten noch das von ihnen erstattete Vorbringen seien geeignet, bei der belangten Behörde Zweifel an der Denkmalqualität des Objektes - auch in seinem heutigen Zustand - hervorzurufen. Durch die Augenscheinsergebnisse und die weiteren gutächtlichen Stellungnahmen (insbesondere zur historischen Bedeutung) sei die Denkmalqualität bestätigt und zusätzlich auf eine breitere Basis gestellt worden. Das (von den Beschwerdeführern vorgelegte) Privatgutachten beschäftige sich auf der Grundlage einer bautechnischen Zustandsbeschreibung nicht mit dem eigentlichen Beweisthema (der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung) sondern mit der Verwendbarkeit des Gebäudes sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Seite der Angelegenheit. In den Gutachten des Amtsachverständigen werde in überzeugender Weise die Denkmalqualität des Objektes im heutigen Zustand begründet; daraus ergebe sich zweifelsfrei ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Das Objekt sei ein "in frühneuzeitliche und spätgotische Zeit zurückreichendes, in der Folge barock überformtes Gebäude im alten Kern von F, das sich auf Grund seiner bereits selten gewordenen Dichte von bauhistorischen Details, wie besonders u.a. den Gewölbestrukturen, von ähnlichen Gebäuden der Region abhebt und dem als nachgewiesenem Wohnhaus des Barockbildhauers Leonhard Sattler ein besonderer lokalhistorischer Stellenwert zukommt". Dass bei einem organisch gewachsenen Objekt dieses Alters im Laufe der Zeit Veränderungen erfolgt seien, liege in der Natur der Sache. Eine detaillierte Erhebung dieser Veränderungen und ihrer Ursachen sei entbehrlich, weil ausschließlich der Bestand des Denkmals zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu erheben und zu bewerten sei. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf diverse bauliche Veränderungen habe vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse keinen hinreichenden Grund für eine Abstandnahme von der Unterschutzstellung in dem im Bescheidspruch eingeschränkten Umfang geboten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes ergebe sich aus den fachgutächtlichen Darlegungen wie folgt:
"1. Aus dem bauhistorischen Wert des in Rede stehenden Gebäudes, dessen organisch gewachsene Bausubstanz bis in frühneuzeitliche und spätgotische Zeit zurückreicht, wobei im Barock eine prägende Überarbeitungsphase erfolgte, wodurch das Haus weitgehend seine heutige Ausgestaltung mit den oben wiedergegebenen gutächtlich dargelegten Details erfahren hat. Auch unter Berücksichtigung der im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen (einschließlich den durch die ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes begonnene Demolierung verursachten Schäden) ist der bauhistorische Dokumentationswert des Objektes erhalten geblieben: nämlich als eines jener im Kontrast zu den dominierenden Klostertrakten bescheiden dimensionierten Haustypen des Mplatzes und damit der historischen Verbauung von F.
2. Aus der ausserordentlichen lokal-, kultur- und kunstgeschichtlichen Bedeutung als Wohnhaus des Barockbildhauers Leonhard Sattler, der der Schöpfer der barocken Skulpturenausstattung des Stiftes F war und etwa auch die Figuren von Schloss H gestaltete. Die Bedeutung dieses Künstlers reicht weit über die lokale Bedeutung hinaus, ein Umstand, der in der Fachwelt unbestritten ist.
3. Aus der Bedeutung des Objektes als wesentlicher und integrierender Bestandteil der historischen Verbauung von F und insbesondere des vom barocken Stiftskomplex bekrönten Mplatzensembles. Hier wäre auf die bereits oben erfolgten näheren Darlegungen hinzuweisen. Darüber hinaus besitzt das Objekt in seiner barocken Erscheinungsform mit Schopfwalmdach samt der außergewöhnlich dichten Innenstruktur mit Tonnen- und Stichkappengewölben sowie bemerkenswerten Stuckdecken nicht nur in
F sondern im gesamten Bezirk L Seltenheitswert."
Jeder dieser genannten (drei) Punkte begründe für sich allein ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Durch die (im Auftrag der Beschwerdeführer) begonnenen Demolierungsarbeiten sei die Gebäudesubstanz jedoch nicht derart zerstört worden, dass ein Ausschließungsgrund gemäß § 1 Abs. 10 DMSG vorläge; dies würden die Ermittlungsergebnisse eindeutig zeigen. Die für den Wert des Objekts als Denkmal besonders wesentlichen Teile seien nicht betroffen, sondern nur die wenig bedeutende Hoffassade und Teile des Daches. Im vorliegenden Verfahren sei nur zu prüfen gewesen, ob und in welchem Ausmaß dem Gebäude auch im heutigen Zustand noch Denkmalqualität zukomme. Das gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren werde durch die parallel laufenden Verfahren (betreffend Sicherungsmaßnahmen, Wiederherstellung, Strafanzeige gegen den Eigentümer, Antrag auf Abbruch gemäß § 5 DMSG) nicht behindert; diese Verfahren seien im Unterschutzstellungsverfahren nicht unmittelbar relevant.
Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, B 934/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zur anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11) Die Begriffe 'Denkmal' und 'Kulturgut' sind gleichbedeutend, desgleichen 'öffentliches Interesse' und 'nationales Interesse'.
..."
Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten) Beschwerdeergänzung pauschal auf ihre Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "verweisen", genügt es, auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001 zu verweisen, wonach diese Ausführungen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erfordern. Das Denkmalschutzgesetz gehört zu jenen Gesetzen, die in Folge des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 Staatsgrundgesetz zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1980, VfSlg Nr. 8759/1980, vom 1. Oktober 1981, VfSlg Nr. 9189/1981, und vom 1. Oktober 1986, VfSlg Nr. 11019/1986, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2003, Zl. 2002/09/0048, und vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0113).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0216, und die dort angegebene Judikatur) umschreibt § 1 Abs. 1 DMSG die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder"); es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können aber im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden und sind dort zu beantworten.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, die Wirtschaftlichkeit bzw. wirtschaftliche Gründe oder etwa auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit (konkrete Vermögensbelastung) seien im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen.
Der (bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beantragte) "Erhaltungsauftrag" (damit gemeint: Sicherungsmaßnahmen) bzw. die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behaupteten Kosten für Sanierungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens; sie sind mit der Unterschutzstellung auch nicht "unmittelbar verknüpft". Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Die von den Beschwerdeführern am Bescheidspruch und an der Begründung des angefochtenen Bescheides geübte Kritik ist nicht berechtigt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides schränkt den Umfang der mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes (vom 3. März 1998) festgestellten Unterschutzstellung auf eine Teilunterschutzstellung (im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG) ein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bescheidabsprüche ergibt sich, welche Teile des Hauses Mplatz in F die Unterschutzstellung umfasst. Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides - wie die Beschwerdeführer dies zu Unrecht behaupten - ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.
Im vorliegenden Fall wurde der Mandatsbescheid den Beschwerdeführern am 4. März 1998 zugestellt. Einer detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, dargelegt hat - von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Dass eine "Feststellung der räumlichen Verhältnisse" im gegenständlichen Haus geboten gewesen wäre, damit der Bescheid "vollstreckbar ist" bzw. dem "Bestimmtheitsgebot" entspricht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Eine Umschreibung der Anzahl der Räume, etwa "im Keller", war nicht notwendig.
Wenn die Beschwerdeführer rügen, Feststellungen "über den Gebäudezustand" wären deshalb erforderlich gewesen, weil dieser auf die "Schutzwürdigkeit" Einfluss habe, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt hat, ob durch die (von den Beschwerdeführern veranlassten) Demolierungsarbeiten, die nach Erlassung des Mandatsbescheides - also bereits nach Unterschutzstellung - vorgenommen wurden (Abbruch der Hoffassade und Teile des Daches), die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die für die Denkmaleigenschaft wesentlichen Teile von diesen Zerstörungen nicht betroffen wurden. Von daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, dem geschützten Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen und die bescheidmäßige Unterschutzstellung durch den versuchten Abbruch des Gebäudes zu unterlaufen (vgl. hiezu nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 92/09/0103). Der im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 8. Jänner 2003 enthaltene Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0038, vermag ihrer Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Beschwerdefall keine sachverhaltsmäßige Grundlage für die Annahme besteht, das Haus der Beschwerdeführer befinde sich in einem Zustand, der das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung im Grunde des § 1 Abs. 10 DMSG ausschließen würde.
Insoweit die Beschwerdeführer behaupten, die Bescheidbegründung zur Denkmalwürdigkeit, zu in der Vergangenheit erfolgten Veränderungen und zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten sei mangelhaft, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde auf diese Themen und auf die im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren wesentlichen Sach- und Rechtsfragen umfassend und konkret eingegangen ist. Der Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei mit Begründungsmängeln belastet, trifft daher nicht zu. Die Beschwerdeführer haben in dieser Hinsicht nur allgemein gehaltene Ausführungen erstattet, aber nicht konkret aufgezeigt, welche geboten gewesene Begründung die belangte Behörde unterlassen habe.
Mit der Rechtsansicht, vom DMSG werde eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes nicht gefordert, zumal das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung wesentlich auch davon abhängt, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist, befindet die belangte Behörde sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - in Einklang mit § 1 Abs. 2 DMSG und mit der Judikatur (vgl. die bei Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 64 f wiedergegebene Rechtsprechung). Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 14 Punkte 1. bis 3.) eingehend dargelegt. Die belangte Behörde hat dabei die in der Beschwerde als "überspitzt" bezeichnete Argumentation "dass es bei alten Häusern für eine Unterschutzstellung bereits ausreicht, dass diese über 100 Jahre alt sind oder bloß entsprechend diesem Alter irgendein Gewölbe im Haus aufweisen", jedenfalls nicht verwendet.
Die Beschwerdeführer machen als "Verfahrensmangel" geltend, die belangte Behörde habe zu einer vom Bundesdenkmalamt vorgelegten Fotodokumentation die "beantragte Möglichkeit der Akteneinsicht nicht gewährt" und die belangte Behörde habe ihnen vom Amtsachverständigen seiner Stellungnahme angeschlossen gewesene "archivarische Belegstellen" nicht zur Kenntnis gebracht.
Dieser behauptete Verfahrensmangel ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Konkrete Anträge auf Akteneinsicht in die genannte Fotodokumentation bzw. archivarischen Unterlagen enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Dass die belangte Behörde einem derartigen Begehren auf Akteneinsicht nicht entsprochen bzw. einen solchen Antrag abgelehnt habe, behaupten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Von daher ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar, ob bzw. wann die Beschwerdeführer an die belangte Behörde herangetreten wären, um in die behaupteten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 ergänzende gutachtliche Stellungnahmen des Amtsachverständigen (bezeichnet als Beilage A und Beilage B) den Verfahrenspartein zur Stellungnahme übermittelt. Diese Beilagen erwähnen sowohl die Fotodokumentation als auch die archivarischen Unterlagen. Die Beschwerdeführer konnten - zumal sie den Erhalt dieses Schreibens nicht bezweifeln - somit schon aus den ihnen übermittelten Unterlagen erkennen, dass sich in den Akten der belangten Behörde die Fotodokumentation bzw. archivarischen Unterlagen befinden. Die Beschwerdeführer haben jedoch in weiterer Folge (mit Schriftsatz vom 14. November 2000 bzw. einem telefonischen Ansuchen) zwar die belangte Behörde um Fristerstreckung für die Erstattung ihre Stellungnahme ersucht, aber die unvollständige Übermittlung der Unterlagen bzw. in der Beschwerde ins Treffen geführten Beilagen nicht gerügt. Auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2001 (mit dem sie das Privatgutachten vorgelegt haben) findet sich kein Hinweis darauf, dass die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 übermittelten Unterlagen unvollständig gewesen seien.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diesen Verfahrensmangel somit nicht nachvollziehbar dargetan haben, legen sie nicht konkret dar, dass unter dem behaupteten Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs diesem Verfahrensmangel Wesentlichkeit zukommt, ist dem Beschwerdevorbringen doch nicht zu entnehmen, inwieweit die belangte Behörde bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften (sohin bei Gewährung des Parteiengehörs auch zu den Unterlagen) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. September 2004
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X00Im RIS seit
20.10.2004