Norm
BauRG §1 Abs1Rechtssatz
Zulässig sind im Verhältnis zwischen Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die die Veräußerlichkeit des Baurechts nicht schlechthin, sondern nur für eine bestimmte Zeit oder in bestimmten Fällen aufheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110788Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009