TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2004/09/0018

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des C in P, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 149, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Jänner 2004, Zl. UVS- 07/A/26/10539/2002/16, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "A Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in W am 2. Juni 2001 um 9.55 Uhr in W, L-Gasse 4 (Baustelle), den Ausländer G als Arbeiter zur Durchführung von Verputzarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Er habe eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.120,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 1 Tag) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es werde festgestellt, dass G bereits den zweiten Tag auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet habe. Diese Feststellung stütze sich u.a. auf die mit G mit Hilfe einer Dolmetscherin aufgenommene Niederschrift vom 2. Juni 2001. Es sei kein Grund erkennbar, warum G in diesem Punkt Unwahres hätte angeben sollen, zumal er seine Lage damit weder verbessern noch verschlechtern hätte können. Deshalb werde der gegenteiligen Aussagen des Zeugen L, nämlich dass G erst den ersten Tag auf der Baustelle gearbeitet habe, nicht gefolgt. Zudem habe G seine Angaben am Tag der Betretung, somit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die von der Behörde gewürdigten Aussagen bloß anders zu gewichten versucht, als es die belangte Behörde getan hat.

Insoferne der Beschwerdeführer sein Verschulden unter Hinweis auf ein von ihm errichtetes Kontrollsystem bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass ein Kontrollsystem, welches - bei unbestrittener Maßen bestehendem Bedarf an einer zusätzlichen Arbeitskraft - nicht in der Lage ist, in einem Kleinbetrieb wie dem der gegenständlichen A GmbH (nach der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe er zum Tatzeitraum über "ungefähr 12 Mitarbeiter" verfügt) in effizienter Weise eine bereits zwei Tage andauernde Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere auf einer Baustelle dieser GmbH zu erkennen und zu verhindern, als ungeeignet angesehen werden muss.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090018.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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