RS OGH 1998/9/29 1Ob60/98z, 1Ob302/99i, 6Ob188/00s, 1Ob200/00v, 7Ob52/01z, 1Ob169/00k, 1Ob301/00x, 1

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII7
AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 G
EheG §49 B
EheG §49 Cb

Rechtssatz

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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