RS OGH 1998/9/29 4Ob223/98t, 4Ob215/98s, 4Ob216/98p, 4Ob247/98x, 4Ob63/99i, 4Ob176/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

MSchG §10a Abs1
UWG §9 F3

Rechtssatz

Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf § 10a Abs 1 MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies § 9 UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110795

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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