Norm
MSchG §10a Abs1Rechtssatz
Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf § 10a Abs 1 MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies § 9 UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110795Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_005