Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111152Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013