Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Soweit § 38 Abs 6 oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG. Denn der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene hat auch die Möglichkeit, gemäß § 38 Abs 1 und 2 oö ROG 1994 (früher gemäß § 25 oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110879Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00238_98A0000_002