RS OGH 1998/9/29 4Ob223/98t, 4Ob215/98s, 4Ob216/98p

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

UWG §9 F3

Rechtssatz

Als absolutes Recht gewährt das Markenrecht einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Die gegenteilige, mit der Entstehungsgeschichte des Markenschutzgesetzes begründete Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110793

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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