Norm
UWG §9 F3Rechtssatz
Als absolutes Recht gewährt das Markenrecht einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Die gegenteilige, mit der Entstehungsgeschichte des Markenschutzgesetzes begründete Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110793Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_003