RS OGH 1998/9/29 5Ob167/98i, 5Ob49/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

MRG idF vor der 3.WÄG §26 Abs2
MRG §27 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien eines Untermietvertrags eine Zahlung für in der Wohnung vorhandene Einrichtungsgegenstände vereinbart und hat der Untermieter diese Zahlung auch geleistet, kann einem auf den Titel des § 27 Abs 1 MRG gestützten Rückforderungsbegehren des Untermieters die Unanfechtbarkeit der Höhe der Untermietzinsvereinbarung nicht wirksam entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 167/98i
  • 5 Ob 49/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 49/99p
    Vgl auch; Beisatz: Ähnliches gilt für neben dem Untermietzins vereinbarte monatliche "Leibrentenzahlungen". (T1)

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu § 26 Abs 1 idF vor dem 3. WÄG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110738

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0050OB00167_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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