Norm
AHG §1 Abs2 Cd7Rechtssatz
Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110780Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018